PPWR Artikel 6: recyclingfähige Verpackungen und recyclinggerechte Gestaltung
Kurz gesagt: PPWR Artikel 6 verlangt, dass alle in der EU in Verkehr gebrachten Verpackungen recyclingfähig sind. Frühestens ab dem 1. Januar 2030 müssen Verpackungen die Leistungsstufe A, B oder C erreichen (mindestens 70 %). Ab dem 1. Januar 2038 dürfen nur noch Verpackungen der Stufen A und B (mindestens 80 %) in Verkehr gebracht werden. Frühestens ab 2035 müssen Verpackungen außerdem „in großem Maßstab recycelt“ werden. Die Kriterien, aus denen sich die Stufe ergibt, gibt es noch nicht: Die Kommission muss sie bis zum 1. Januar 2028 erlassen.
Wenn Sie nur die Termine brauchen, reichen die Tabellen unten. Wenn Sie ein Portfolio planen, behalten Sie einen Punkt im Blick. Die Verordnung legt die Schwellenwerte der Stufen fest, aber die Kommission hat die Methode zur Bewertung einer Verpackung noch nicht veröffentlicht. Jede Stufe, die Sie heute berechnen, ist eine Schätzung.
Die zwei Bedingungen für recyclingfähige Verpackungen
Artikel 6 Absatz 2 nennt zwei Bedingungen. Eine Verpackung ist nur recyclingfähig, wenn sie beide erfüllt.
| Bedingung | Bedeutung | Gilt ab | Quelle |
|---|---|---|---|
| Recyclinggerechte Gestaltung (Design for Recycling) | Für das stoffliche Recycling gestaltet, sodass der Sekundärrohstoff Primärrohstoffe ersetzen kann | 1. Jan. 2030 oder 24 Monate nach den delegierten Rechtsakten nach Artikel 6 Absatz 4, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist | Art. 6 Abs. 2 Buchst. a |
| In großem Maßstab recycelt | Kann getrennt gesammelt, ohne Nachteil für andere Abfallströme sortiert und in großem Maßstab recycelt werden | 1. Jan. 2035 oder 5 Jahre nach den Durchführungsrechtsakten nach Artikel 6 Absatz 5, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist | Art. 6 Abs. 2 Buchst. b |
Verpackungen, die den delegierten Rechtsakten nach Artikel 6 Absatz 4 entsprechen, gelten als konform mit der Gestaltungsbedingung. Verpackungen, die zusätzlich den Durchführungsrechtsakten nach Artikel 6 Absatz 5 entsprechen, gelten als recyclingfähig.
Was vor 2030 gilt
Artikel 6 Absatz 1, „Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen recyclingfähig sein“, hat kein eigenes Anfangsdatum. Die Leitlinien der Kommission (C(2026) 3702, Abschnitt 6) lesen ihn als geltend ab dem 12. August 2026. Bis die Gestaltungsbedingung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a gilt, erfüllen Erzeuger die Anforderung an die Recyclingfähigkeit aus der alten Verpackungsrichtlinie 94/62/EG und der harmonisierten Norm EN 13430:2004. Die Kommission fügt hinzu, dass die Konformitätsbewertung der Recyclingfähigkeit nach Anhang VII erst nötig ist, wenn die delegierten Rechtsakte nach Artikel 6 Absatz 4 in Kraft sind.
Leistungsstufen der Recyclingfähigkeit nach PPWR Artikel 6
Artikel 6 Absatz 3 drückt die Recyclingfähigkeit in drei Leistungsstufen aus, festgelegt in Anhang II Tabelle 3. Stufen D oder E gibt es nicht.
| Stufe | Bewertung der recyclinggerechten Gestaltung pro Verpackungseinheit | 2030 | 2038 |
|---|---|---|---|
| A | 95 % oder höher | Zulässig | Zulässig |
| B | 80 % oder höher | Zulässig | Zulässig |
| C | 70 % oder höher | Zulässig | Kann nicht in Verkehr gebracht werden |
| Unter 70 % | „Technisch nicht recyclingfähig“ | Kann nicht in Verkehr gebracht werden | Kann nicht in Verkehr gebracht werden |
Quelle: Artikel 6 Absatz 3, Anhang II Tabelle 3. Die Schwelle für 2030 gilt ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach den delegierten Rechtsakten nach Artikel 6 Absatz 4, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Die Schwelle für 2038 ist fest auf den 1. Januar 2038 gesetzt.
Ab 2035 ergänzt Tabelle 3 eine zweite Bewertung: Stufe A, B oder C „RaS“ (Recycled at Scale, in großem Maßstab recycelt). Verpackungen unter dem Schwellenwert gelten als „nicht in großem Maßstab recycelt“.
Wie die Stufe berechnet wird
Die Verordnung legt die Schwellenwerte fest, nicht die Bewertungsmethode. Bis zum 1. Januar 2028 muss die Kommission delegierte Rechtsakte nach Artikel 6 Absatz 4 erlassen. Sie legen fest:
- Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und Leistungsstufen für jede Verpackungskategorie in Anhang II Tabelle 1, auf der Grundlage des vorherrschenden Materials;
- wie die Recyclingfähigkeit „pro Verpackungseinheit nach Gewichtung“ zu bewerten ist, einschließlich materialspezifischer Kriterien und Sortiereffizienz;
- die Bedingungen für jede Stufe, je Verpackungskategorie;
- einen Rahmen für die Modulierung der EPR-Gebühren nach Stufe.
Anhang II Tabelle 3 beschreibt das Ergebnis mit denselben Worten: „Nach der Gewichtung der Kriterien je Verpackungseinheit wird sie in die Kategorien A, B oder C eingestuft.“
Anhang II Tabelle 4 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Parametern, auf denen die Kriterien beruhen:
| Parameter | Warum er zählt (Anhang II Tabelle 4) |
|---|---|
| Zusatzstoffe | Können zu Fehlsortierung führen und den Sekundärrohstoff verunreinigen |
| Etiketten | Abdeckungsrate, Etikettenmaterial und Klebstoff beeinflussen Sortierung und Qualität des Sekundärrohstoffs |
| Sleeves | Die Abdeckungsrate beeinflusst die Sortierung; das Material beeinflusst Trennung und Recyclingfähigkeit |
| Verschlüsse und kleine Bestandteile | Das Material beeinflusst die Sortierbarkeit; lose Teile können beim Sortieren verloren gehen |
| Klebemittel | Rückstände können die Reinheit des Sekundärrohstoffs senken; abwaschbare Klebemittel erleichtern die Trennung |
| Farben | Stark gefärbtes Papier oder stark gefärbte Kunststoffe können Sortierprobleme verursachen |
| Materialzusammensetzung | Monomaterialien oder leicht trennbare Kombinationen sind zu bevorzugen |
| Barrieren und Beschichtungen | Können das Recycling erschweren |
| Druckfarben, Lacke, Druck, Kodierung | Druckfarben mit besorgniserregenden Stoffen behindern das Recycling; freigesetzte Druckfarben können das Waschwasser verunreinigen |
| Produktrückstände und leichte Entleerbarkeit | Rückstände beeinflussen die Sortierung; Verpackungen sollten sich vollständig entleeren lassen |
| Leichte Zerlegbarkeit | Fest verbundene Bestandteile lassen sich schwerer in Materialströme trennen |
Die Kriterien müssen außerdem etablierte Sammel- und Sortierverfahren, verfügbare Recyclingtechnologien und deren Umweltverträglichkeit sowie gegebenenfalls besorgniserregende Stoffe berücksichtigen, die das Recycling beeinträchtigen (Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a). Siehe Artikel 5 zu besorgniserregenden Stoffen.
Und die Leitfäden der Branche? Gestaltungsleitfäden von RecyClass, Cepi, FEFCO, Metal Packaging Europe und FEVE helfen schon heute, schwache Bestandteile zu erkennen. Sie sind keine rechtlichen Kriterien nach der PPWR. Die Kommission berücksichtigt beim Erlass der delegierten Rechtsakte die Normen der europäischen Normungsorganisationen (Artikel 6 Absatz 4). Behandeln Sie ein Ergebnis nach einem Leitfaden als Planungssignal, nicht als Ihre PPWR-Stufe.
Wie Bestandteile bewertet werden
Artikel 6 Absatz 9 regelt, wie die Bestandteile einer Verpackungseinheit behandelt werden:
- Integrierte Bestandteile gehören zur Einheit und müssen nicht entfernt werden, damit sie funktioniert, zum Beispiel ein Etikett auf einer Flasche. Sie fließen in die Bewertung der Verpackungseinheit ein.
- Integrierte Bestandteile, die sich durch mechanische Beanspruchung beim Transport oder bei der Sortierung lösen können, werden getrennt bewertet.
- Separate Bestandteile werden vollständig entfernt und typischerweise vor und getrennt vom Hauptteil entsorgt, zum Beispiel eine abziehbare Deckelfolie (Artikel 3 Absatz 1). Jeder wird einzeln bewertet.
- Alle Bestandteile müssen mit etablierten Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren kompatibel sein und dürfen die Recyclingfähigkeit des Hauptteils nicht beeinträchtigen.
Die letzte Regel ist in der Praxis wichtig. Ein Bestandteil, der das Recycling des Hauptteils stört, ist ein Konformitätsrisiko für die ganze Einheit, unabhängig von seinem Gewicht. Wie stark jeder Bestandteil in die Bewertung eingeht, legen die delegierten Rechtsakte fest.
In großem Maßstab recycelt
„In großem Maßstab recycelt“ wird auf Unionsebene gemessen, je Verpackungskategorie in Anhang II Tabelle 2. Verpackungsabfälle gelten als in großem Maßstab recycelt, wenn sie getrennt gesammelt, sortiert und in bestehenden Infrastrukturen recycelt werden. Die jährliche Menge recycelten Materials ihrer Kategorie muss EU-weit mindestens 55 % erreichen (30 % bei Holz) (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 39).
Bis zum 1. Januar 2030 muss die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen mit (Artikel 6 Absatz 5):
- der Methode für die Bewertung von „in großem Maßstab recycelt“, auf der Grundlage der in Verkehr gebrachten und recycelten Mengen, in der EU und in jedem Mitgliedstaat;
- einem Überwachungsmechanismus entlang der Produktkette, einschließlich eines Überprüfungsverfahrens, mit dem Erzeuger Daten von nachgeschalteten Akteuren erhalten.
Die Kommission muss die Daten öffentlich machen. Aktuelle Informationen zur PPWR veröffentlicht sie auf ihrer Seite zu Verpackungsabfällen. Bis 2035 kann sie die Schwellenwerte für das Recycling in großem Maßstab überprüfen (Artikel 6 Absatz 7).
Was das für die Planung bedeutet: Der Test „in großem Maßstab recycelt“ hängt davon ab, wie viel Ihrer Verpackungskategorie EU-weit tatsächlich recycelt wird, nicht nur von Ihrer Gestaltung. Auch ein gut gestaltetes Format kann ab 2035 scheitern, wenn seine Kategorie niedrige Recyclingquoten hat.
Ausnahmen und Abweichungen
Nach Artikel 6 Absatz 11 gilt Artikel 6 nicht für:
| Ausgenommene Verpackungen | Quelle |
|---|---|
| Primärverpackungen von Humanarzneimitteln und Tierarzneimitteln | Art. 6 Abs. 11 Buchst. a |
| Kontaktempfindliche Verpackungen von Medizinprodukten | Art. 6 Abs. 11 Buchst. b |
| Kontaktempfindliche Verpackungen von In-vitro-Diagnostika | Art. 6 Abs. 11 Buchst. c |
| Äußere Umhüllungen von Arzneimitteln, wenn sie zur Erhaltung der Qualität des Arzneimittels nötig sind | Art. 6 Abs. 11 Buchst. d |
| Kontaktempfindliche Verpackungen für Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost, andere Beikost und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke | Art. 6 Abs. 11 Buchst. e |
| Verpackungen für die Beförderung gefährlicher Güter | Art. 6 Abs. 11 Buchst. f |
| Verkaufsverpackungen aus leichtem Holz, Kork, Textil, Gummi, Keramik, Porzellan oder Wachs (die Modulierung der EPR-Gebühren gilt weiterhin) | Art. 6 Abs. 11 Buchst. g |
Die Kommission überprüft diese Ausnahmen bis zum 1. Januar 2035 (Artikel 6 Absatz 12).
Innovative Verpackungen. Ab dem 1. Januar 2030 erhalten innovative Verpackungen, die die Bedingungen der Recyclingfähigkeit noch nicht erfüllen, eine befristete Ausnahme (Artikel 6 Absatz 10). Sie dürfen bis zu 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie erstmals in Verkehr gebracht wurden, auf dem Markt bleiben. Vorher muss der Wirtschaftsakteur die zuständige Behörde unterrichten. Die Mitteilung enthält technische Angaben und einen Zeitplan, bis wann das Recycling in großem Maßstab erreicht wird. „Innovativ“ ist eng definiert: neuartige Materialien, eine erhebliche Verbesserung der Funktionen und ein nachweislicher Nutzen für die Umwelt (Artikel 3 Absatz 1). Eine Änderung bestehender Verpackungen, die vor allem die Darbietung oder Vermarktung verbessert, zählt nicht.
EPR-Gebühren und Leistungsstufen
Die EPR-Gebühren werden nach der Leistungsstufe der Recyclingfähigkeit gestaffelt. Das beginnt 18 Monate nach Inkrafttreten sowohl der delegierten Rechtsakte nach Artikel 6 Absatz 4 als auch der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 6 Absatz 5 (Artikel 6 Absatz 8). Den Rahmen für die Modulierung setzen die delegierten Rechtsakte (Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe d). Bis dahin folgt die Modulierung der Gebühren den bestehenden nationalen EPR-Regeln.
Wie Sie die Konformität dokumentieren
Sie weisen die Einhaltung von Artikel 6 Absatz 2 und 3 in der technischen Dokumentation nach Anhang VII nach (Artikel 6 Absatz 9). Diese Dokumentation stützt die EU-Konformitätserklärung (Artikel 39); siehe unseren Leitfaden zur EU-Konformitätserklärung.
Halten Sie für jede Verpackungseinheit bereit:
- die Verpackungskategorie nach Anhang II Tabelle 1 und das vorherrschende Material;
- eine Liste der Bestandteile mit Material, Gewicht und der Angabe, ob jeder Bestandteil integriert oder separat ist;
- Lieferantenspezifikationen für Etiketten, Klebemittel, Druckfarben, Beschichtungen und Verschlüsse;
- die Stufe und die verwendete Version der Kriterien (sobald die delegierten Rechtsakte gelten);
- ab 2035 die Nachweise zum Recycling in großem Maßstab, die die Durchführungsrechtsakte verlangen.
Werden neue oder aktualisierte Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung erlassen, haben Wirtschaftsakteure 3 Jahre ab deren Inkrafttreten, um sie zu erfüllen (Artikel 6 Absatz 4).
Zeitplan
| Datum | Was passiert | Quelle |
|---|---|---|
| 1. Jan. 2028 | Delegierte Rechtsakte: Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung, Bewertungsmethode, Rahmen für die EPR-Modulierung | Art. 6 Abs. 4 |
| 1. Jan. 2030 | Durchführungsrechtsakte: Methode für das Recycling in großem Maßstab und Überwachung entlang der Produktkette | Art. 6 Abs. 5 |
| 1. Jan. 2030* | Verpackungen müssen Stufe A, B oder C erreichen; die Gestaltungsbedingung gilt | Art. 6 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3 |
| 1. Jan. 2030 | Ausnahme für innovative Verpackungen wird verfügbar | Art. 6 Abs. 10 |
| 18 Monate nach beiden Rechtsakten | EPR-Gebühren werden nach Stufe moduliert | Art. 6 Abs. 8 |
| 1. Jan. 2035* | Die Bedingung „in großem Maßstab recycelt“ gilt | Art. 6 Abs. 2 Buchst. b |
| Bis 2035 | Kommission kann die Schwellenwerte überprüfen; überprüft die Ausnahmen | Art. 6 Abs. 7, Abs. 12 |
| 1. Jan. 2038 | Nur noch Stufen A und B dürfen in Verkehr gebracht werden | Art. 6 Abs. 3 |
* oder später, wenn die zugehörigen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte verspätet in Kraft treten.
Fünf häufige Fehler bei PPWR Artikel 6
- Mit Stufen D und E planen. Die PPWR kennt nur die Stufen A, B und C. Unter 70 % gilt eine Verpackung als technisch nicht recyclingfähig und kann ab 2030 nicht in Verkehr gebracht werden.
- Stufe C für sicher halten. Stufe C ist ab 2030 zulässig, aber nicht mehr ab dem 1. Januar 2038. Beginnen Sie den Redesign-Zyklus für SKUs der Stufe C deutlich früher.
- Ein Leitfaden-Ergebnis als rechtliche Stufe verwenden. Ergebnisse von RecyClass oder Cepi sind nützliche Signale. Die rechtliche Stufe ergibt sich aus den delegierten Rechtsakten, die bis zum 1. Januar 2028 fällig sind.
- Das Recycling in großem Maßstab pro Land bewerten. Der Schwellenwert von 55 % gilt auf Unionsebene je Verpackungskategorie, auf Basis von Daten der EU und der Mitgliedstaaten.
- Separate Bestandteile vergessen. Kappen, Sleeves und andere separate Bestandteile werden einzeln bewertet. Keiner von ihnen darf die Recyclingfähigkeit des Hauptteils beeinträchtigen.
FAQ: Häufig gestellte Fragen
Gilt Artikel 6 ab dem 12. August 2026?
Teilweise. Die allgemeine Regel, dass Verpackungen recyclingfähig sein müssen, gilt ab dem 12. August 2026; bis 2030 verweist die Kommission auf die alte Verpackungsrichtlinie und EN 13430:2004. Die Anforderung an die Leistungsstufe gilt frühestens ab dem 1. Januar 2030, ihre Kriterien sind bis zum 1. Januar 2028 fällig.
Gibt es nach der PPWR eine Stufe D oder E?
Nein. Anhang II Tabelle 3 definiert die Stufen A, B und C. Verpackungen unter 70 % gelten als „technisch nicht recyclingfähig“.
Kann ich meine PPWR-Stufe heute berechnen?
Nur als Schätzung. Die Schwellenwerte stehen fest, aber die Bewertungsmethode und die Kriterien je Verpackungskategorie kommen mit den delegierten Rechtsakten nach Artikel 6 Absatz 4.
Ist Recyclingfähigkeit dasselbe wie Rezyklatanteil?
Nein. Artikel 6 regelt, ob eine Verpackung recycelt werden kann. Artikel 7 legt einen Mindestrezyklatanteil für Kunststoffverpackungen fest. Eine Verpackung der Stufe A kann ganz ohne Rezyklat auskommen.
Gilt Artikel 6 für Verpackungen aus Holz oder Textil?
Verkaufsverpackungen aus leichtem Holz, Kork, Textil, Gummi, Keramik, Porzellan oder Wachs sind von Artikel 6 ausgenommen, die Modulierung der EPR-Gebühren gilt aber weiterhin (Artikel 6 Absatz 11 Buchstabe g).
Wo Carbonorm ansetzt
Die Akte zu Artikel 6 beginnt mit Daten Ihrer Lieferanten zu den Bestandteilen: Spezifikationen zu Etiketten, Klebemitteln, Druckfarben, Beschichtungen und Verschlüssen. Die Plattform von Carbonorm für fortlaufende PPWR-Compliance sammelt diese Nachweise über ein sicheres Formular, ohne Konto oder Login, und legt jeden Nachweis neben dem PPWR-Artikel ab, den er stützt. Wenn die Kommission die delegierten Rechtsakte nach Artikel 6 Absatz 4 veröffentlicht, arbeiten wir sie in das Regelwerk ein und vermerken die Änderung im öffentlichen Changelog.
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Weiterführende Leitfäden
- PPWR-Compliance: der vollständige Leitfaden
- Artikel 7: Mindestrezyklatanteil
- PPWR-Leistungsstufen A, B und C
- Recyclingfähigkeit von PET-Verpackungen
- PPWR-Konformitätserklärung
- PPWR-Fristen: 2026 bis 2040
Quelle: Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. L, 22.1.2025, Artikel 3, 6, Anhang II und Anhang VII; Bekanntmachung der Kommission C(2026) 3702, Leitlinien zur Verordnung (EU) 2025/40, Abschnitt 6. Regelwerksstand: 5. Oktober 2026. Die delegierten Rechtsakte nach Artikel 6 Absatz 4 sind bis zum 1. Januar 2028 fällig; den aktuellen Stand finden Sie im Changelog.