PPWR-Konformitätserklärung: Vorlage und Muster
Einleitung
Jede Verpackungsart, die seit dem 12. August 2026 auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wird, muss durch eine unterzeichnete Konformitätserklärung nach dem Muster in Anhang VIII gedeckt sein. Das Muster ist kurz — eine Seite —, aber jedes Feld ist durchsetzbar, und eine Erklärung ohne Methodencodes oder Nachweisquellen übersteht keine behördliche Prüfung.
Dieser Leitfaden geht jedes Feld durch, mit einer kostenlosen Vorlage und drei ausgearbeiteten Beispielen (PET-Flasche, Mehrschichtfolie, Kraftpapier-Versandtasche). Grundlage: Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 15, 38 und 39 sowie Anhang VIII.
Die Pflicht erfasst jede Verpackungsart — nicht jede SKU. Eine Art ist bestimmt durch Zusammensetzung, Format, Funktion und den Satz anwendbarer Artikel (5–12). Wer 400 SKUs zu rund 30 Arten gruppiert, stellt rund 30 Erklärungen aus.
01 · Was das Muster aus Anhang VIII ist
Anhang VIII der Verordnung (EU) 2025/40 ist das vorgeschriebene Muster für die Konformitätserklärung: eine einzelne Seite mit 12 Feldern zu Identifikation, Zusammensetzung, anwendbaren Artikeln, Methodik und Unterzeichnung.
Artikel 15(2) begründet die Pflicht, Artikel 39 regelt die Erklärung, Anhang VIII gibt die verbindliche Form vor. Seit dem 12. August 2026 darf Verpackung ohne gültige Erklärung nicht in Verkehr gebracht werden — unabhängig von Unternehmensgröße, Herkunftsland oder Vertriebsweg.
Eine Erklärung je Verpackungsart, nicht je SKU
Ein Getränkehersteller mit 15 PET-Flaschengrößen (250 ml bis 2 Liter) gruppiert zu einer Art, wenn Zusammensetzung und anwendbare Artikel identisch sind. Eine andere Wandstärke, ein anderes Sleeve-Material oder ein anderes Verschlusssystem können die Art aufteilen.
02 · Die 12 Felder
Feld 1 — Angaben zum Hersteller
Firma, eingetragene Anschrift, Kontaktdaten und — bei Herstellern ohne Niederlassung in der EU — der benannte EU-Bevollmächtigte.
Feld 2 — Angaben zum Einführer (wenn Artikel 21 greift)
Auszufüllen, wenn der Einführer die Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr gebracht hat. Nach Artikel 21 wird der Einführer zum Hersteller und ersetzt Feld 1 durch die eigenen Angaben.
Feld 3 — Bezeichnung der Verpackungsart
Technische Bezeichnung, Funktionsbeschreibung, Maße, Gewichtsbereich.
Beispiel: „Monomaterial-PET-Getränkeflasche, Lebensmittelkontakt, 250 ml–2 l, Wandstärke 0,3–0,5 mm, 18–32 g je Einheit."
Feld 4 — Zusammensetzung
Materialien nach Massenanteil, mit Lieferantenreferenz zur Rückverfolgbarkeit. Der Eintrag muss reproduzierbar sein — Prüfer verifizieren durch Probenahme. Mehrkomponentige Verpackungen listen jede Schicht.
Feld 5 — Anwendbare Artikel
Ankreuzfeld je Artikel: 5 (besorgniserregende Stoffe), 6 (Recyclingfähigkeit), 7 (Rezyklatanteil), 10 (Minimierung), 12 (Kennzeichnung). Lebensmittelkontakt löst Artikel 5 aus, ein Rezyklatanteil löst Artikel 7 aus.
Feld 6 — Konformitätsaussage
Standardsatz aus Anhang VIII: Die oben bezeichnete Verpackungsart entspricht den Nachhaltigkeitsanforderungen der Artikel 5 bis 12 der Verordnung (EU) 2025/40.
Feld 7 — Methodencodes ⭐
Das am häufigsten geprüfte Feld. Jede artikelbezogene Aussage verlangt einen Code:
- Artikel 5 (PFAS) — z. B. EN17681-2024 für die Bestimmung des gesamten extrahierbaren organischen Fluors
- Artikel 6 (Recyclingfähigkeit) — z. B. RC-2024-A für RecyClass-Leitlinien 2024, Klasse A
- Artikel 7 (Rezyklatanteil) — z. B. EuCertPlast-2025 für die Chain-of-Custody-Zertifizierung
Feld 8 — Recyclingfähigkeitsklasse
Die kategoriale Klasse nach Anhang II: A, B oder C.
Feld 9 — Rezyklatanteil
Anteil in Massenprozent, mit Quelle der Rückverfolgbarkeit.
Beispiel: „35 % Post-Consumer-Rezyklat-PET, Rückverfolgbarkeit über EuCertPlast-Zertifikat des Lieferanten."
Feld 10 — Ausstellungsdatum
Datum des Wirksamwerdens. Löst die Erklärung eine frühere Fassung ab, ist deren Datum zu referenzieren.
Feld 11 — Gültigkeit
Die Erklärung gilt bis zu einer Material-, Prozess- oder Spezifikationsänderung. Die PPWR sieht kein festes Ablaufdatum vor — die Gültigkeit ist ereignisgebunden, nicht zeitgebunden.
Feld 12 — Zeichnungsbefugte Person
Name, Funktion, Unterschrift. Die Verordnung schreibt keine Form der Unterschrift vor: Anhang VIII verlangt den Unterschriftsblock und überlässt handschriftlich oder elektronisch der ausstellenden Partei.
03 · Drei ausgearbeitete Beispiele
Beispiel 1 — Monomaterial-PET-Flasche
500-ml-Mineralwasserflasche eines Getränkeherstellers aus der DACH-Region.
Zusammensetzung: 100 % PET (35 % Rezyklat, 65 % Neuware)
Anwendbare Artikel: 5, 6, 7
Feld 7: EN17681-2024 (PFAS-frei), RC-2024-A (Recyclingfähigkeit), EuCertPlast-2025 (Rezyklat-Rückverfolgbarkeit)
Feld 8: Klasse A · Feld 9: 35 % — liegt über der für 2030 geforderten Schwelle von 30 % für kontaktsensibles PET.
Beispiel 2 — 5-Schicht-Barrierefolie für Käse
Aufbau: LDPE / EVOH / PE-MA / PE / LDPE
Zusammensetzung: 65 % PE-Familie, 28 % EVOH, 7 % Haftvermittler
Anwendbare Artikel: 6
Feld 7: RC-2024-C · Feld 8: Klasse C — die EVOH-Barriere löst die Worst-of-Regel aus Anhang II aus: Die gesamte Folie erbt die Klasse der schlechtesten Komponente.
Feld 9: 0 % — für die Beschaffungsplanung zu markieren; Mehrschicht-Barrierefolien geraten bis 2030 unter Druck durch die Mehrwegquoten nach Artikel 29.
Beispiel 3 — Kraftpapier-Versandtasche für den E-Commerce
Zusammensetzung: 100 % Kraftpapier, 92 % Rezyklatfaser (300 g/m²)
Anwendbare Artikel: 6 — Artikel 5 als „nicht zutreffend" gekennzeichnet, da keine Fluorbeschichtung vorhanden
Feld 7: FEFCO-2024-A, FSC-mix-credit, EUDR-compliant
Feld 8: Klasse A · Feld 9: 92 %
04 · Aufbewahrung, Vorlagefrist und Prüfpraxis
Aufbewahrung
Nach Artikel 15(3): 5 Jahre bei Einweg-, 10 Jahre bei Mehrwegverpackungen — jeweils ab dem Inverkehrbringen, nicht ab dem Ausstellungsdatum. Eine Einwegverpackung, die im März 2027 in Verkehr gebracht wird, trägt ihre Erklärung bis März 2032.
Vorlage auf Anforderung
Behörden können die Erklärung anfordern und müssen sie nach Artikel 15(10) innerhalb von 10 Tagen erhalten. Zulässige Formate: PDF, maschinenlesbares XML oder das Muster aus Anhang VIII in elektronischer oder gedruckter Form. Ausbleibende Vorlage führt zur Eskalation nach Artikel 68.
Unterschiede in der Durchsetzung
Die Erklärung selbst ist EU-weit einheitlich — die Prüfpraxis nicht. Deutschland betreibt unter Koordination der ZSVR und parallel zum VerpackG die reifste Prüfinfrastruktur und die höchsten dokumentierten Bußgeldrahmen. Frankreich (ADEME/Citeo) prüft mit vergleichbarer Strenge. Italien (CONAI) und Spanien (Ecoembes) bauen die Durchsetzung bis 2027 aus.
05 · Häufige Fragen
Ist das Muster aus Anhang VIII verbindlich oder ein Beispiel?
Anhang VIII ist das vorgeschriebene Muster. Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie gleichwertige Informationen liefern.
Darf elektronisch unterzeichnet werden?
Die PPWR schreibt keine Form vor. Anhang VIII verlangt den Unterschriftsblock; handschriftliche Unterschriften sind unzweifelhaft gültig, bei elektronischer Unterschrift richtet sich die Wirkung nach eIDAS und nationalem Recht.
Braucht jede SKU eine eigene Erklärung?
Nein. Die Erklärung ergeht je Verpackungsart (Zusammensetzung + Format + Funktion), nicht je SKU. Ein 400-SKU-Portfolio ergibt typischerweise 25–40 Erklärungen.
Deckt eine Erklärung mehrere Mitgliedstaaten ab?
Ja. Die Erklärung gilt EU-weit. Nationale Systeme (VerpackG, Citeo, CONAI) verlangen weiterhin eigene Registrierungen.
Was, wenn das Laborzertifikat zur PFAS-Freiheit fehlt?
Eine Erklärung ohne Nachweisquelle zur Konformität nach Artikel 5 ist unwirksam. Das EOF-Prüfzertifikat nach EN 17681 ist vor Ausstellung beim Lieferanten einzuholen.
Wann stellt der Einführer die Erklärung aus?
Nach Artikel 21, sobald er die Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke auf dem EU-Markt in Verkehr bringt.
Muss die Erklärung auf Deutsch vorliegen?
Was passiert, wenn Feld 7 leer bleibt?
Eine Erklärung ohne Methodenangabe gilt als unvollständig. Eine Prüfung führt typischerweise zu einer Abhilfeaufforderung; anhaltende Verstöße lösen Sanktionen nach Artikel 68 aus.
Ersetzt die Erklärung die LUCID-Registrierung?
Nein. Die Erklärung ist eine PPWR-Pflicht, LUCID eine VerpackG-Pflicht. Für den deutschen Markt wird beides verlangt.
06 · Vorlage herunterladen
Anhang-VIII-Vorlagenpaket:
- ✓ Muster nach Anhang VIII (PDF, Word)
- ✓ Drei ausgearbeitete Beispiele (PET-Flasche, Mehrschichtfolie, Kraftpapier-Versandtasche)
- ✓ Referenztabelle der Methodencodes
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