PPWR Artikel 7: Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen
Kurz gesagt: PPWR Artikel 7 legt für den Kunststoffanteil der meisten Verpackungen in der EU einen Mindestanteil an Rezyklat aus Verbraucher-Kunststoffabfällen fest. Frühestens ab dem 1. Januar 2030 liegt der Anteil je nach Verpackung bei 10 %, 30 % oder 35 %. Ab dem 1. Januar 2040 steigt er auf 25 %, 50 % oder 65 %. Der Anteil wird als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr berechnet, pro Verpackungsart und -format. Verpackungen für Arzneimittel, Medizinprodukte und Säuglingsnahrung sowie kompostierbare Verpackungen gehören zu den Ausnahmen.
Wenn Sie nur die Zahlen brauchen, reicht die Tabelle unten. Wenn Sie die Zahlen gegenüber einem Prüfer belegen müssen, lesen Sie weiter: Die Durchschnittsregel, die Definition von „Verbraucher-Kunststoffabfällen“ und die noch ausstehenden Durchführungsrechtsakte entscheiden, ob Ihr Wert zählt.
PPWR Artikel 7: Zielwerte für 2030 und 2040
Artikel 7 Absatz 1 und 2 der PPWR (EU) 2025/40 legen vier Kategorien fest. Jede gilt für „jedweder Kunststoffanteil von in Verkehr gebrachten Verpackungen“.
| Verpackungskategorie | Ab 2030 | Ab 2040 | Quelle |
|---|---|---|---|
| Kontaktempfindliche Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil (ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff) | 30 % | 50 % | Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Buchst. a |
| Kontaktempfindliche Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET (ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff) | 10 % | 25 % | Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 Buchst. b |
| Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff | 30 % | 65 % | Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 Buchst. c |
| Alle anderen Kunststoffverpackungen | 35 % | 65 % | Art. 7 Abs. 1 Buchst. d, Abs. 2 Buchst. d |
Kontaktempfindliche Verpackungen sind Verpackungen für Produkte wie Lebensmittel, Futtermittel, Kosmetika, Arzneimittel und Medizinprodukte (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 49 nennt die erfassten Verordnungen). Eine PET-Schale für Käse ist kontaktempfindlich. Eine Stretchfolie um eine Palette mit verpackter Ware ist es nicht.
Wann die Zielwerte für 2030 gelten
Das Datum 2030 steht nicht fest. Artikel 7 Absatz 1 gilt „ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des in Absatz 8 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist“. Dieser Durchführungsrechtsakt legt die Methode für Berechnung und Überprüfung fest. Die Kommission muss ihn bis zum 31. Dezember 2026 erlassen. Kommt er pünktlich, bleibt es beim 1. Januar 2030. Kommt er später, gelten die Zielwerte drei Jahre nach seinem Inkrafttreten.
Die Zielwerte für 2040 in Artikel 7 Absatz 2 haben ein festes Datum: den 1. Januar 2040.
So wird der Durchschnitt nach Artikel 7 berechnet
Diese Regel müssen Sie richtig anwenden. Artikel 7 legt keinen Zielwert pro Unternehmen fest, und er gilt auch nicht Flasche für Flasche. Der Mindestanteil gilt:
- pro Verpackungsart und -format, wie in Anhang II Tabelle 1 aufgeführt, und
- berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr.
In der Praxis bedeutet das:
- Sie können nicht über Ihr gesamtes EU-Portfolio mitteln. Ein hoher Rezyklatanteil in einem Werk gleicht einen niedrigen Anteil in einem anderen nicht aus.
- Sie können nicht über Formate hinweg mitteln. Eine PET-Flaschenlinie und eine PET-Schalenlinie sind getrennte Berechnungen, wenn Anhang II sie unterschiedlichen Arten oder Formaten zuordnet.
- Innerhalb eines Werks, eines Formats und eines Jahres dürfen einzelne Einheiten abweichen. Entscheidend ist der Durchschnitt.
Die genaue Berechnungsmethode kommt aus dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 8. Nach Artikel 7 Absatz 11 gelten seine Regeln ab dem 1. Januar 2029 oder 24 Monate nach seinem Inkrafttreten, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Bis dahin planen Sie mit der Durchschnittsregel der Verordnung und rechnen damit, dass die Methode Details ergänzt.
Was als Rezyklatanteil zählt
Artikel 7 Absatz 3 nennt zwei Bedingungen. Das Rezyklat muss aus Verbraucher-Kunststoffabfällen stammen, die:
- gesammelt wurden, in der EU nach dem EU-Abfallrecht oder in einem Drittland nach Standards für die getrennte Sammlung, die den EU-Standards gleichwertig sind; und
- recycelt wurden, gegebenenfalls in einer EU-Anlage, für die die Industrieemissionsrichtlinie (2010/75/EU) gilt, oder in einer Anlage in einem Drittland mit gleichwertigen Emissionsvorschriften.
Verbraucher-Kunststoffabfälle sind Abfälle, die „aus Kunststoffprodukten entstanden sind, die in Verkehr gebracht wurden“ (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 48). Ausschuss und Mahlgut aus Ihrer eigenen Produktion sind nie in Verkehr gebracht worden. Sie erfüllen diese Definition daher nicht.
Zwei weitere Ebenen sind noch in Arbeit:
- Recyclingtechnologien. Bis zum 31. Dezember 2026 muss die Kommission delegierte Rechtsakte mit Nachhaltigkeitskriterien für Kunststoff-Recyclingtechnologien erlassen (Artikel 7 Absatz 9). Rezyklat zählt dann nur, wenn es aus Anlagen stammt, deren Technologie diese Kriterien erfüllt, oder außerhalb der EU gleichwertige Standards.
- Gleichwertigkeit in Drittländern. Bis zum selben Datum müssen Durchführungsrechtsakte festlegen, wie Gleichwertigkeit bewertet, überprüft und zertifiziert wird, auch durch Audits unabhängiger Dritter (Artikel 7 Absatz 10).
Mechanisches und chemisches Recycling
Artikel 7 nennt weder mechanisches noch chemisches Recycling. Er verlangt, dass die Kommission beim Erlass der Methode „die verfügbaren Recyclingtechnologien“ bewertet, darunter die Qualität des Outputs, die Verfügbarkeit der Abfälle, den Energiebedarf und die Treibhausgasemissionen (Artikel 7 Absatz 8). Die delegierten Rechtsakte nach Artikel 7 Absatz 9 legen dann fest, welche Technologien die Nachhaltigkeitskriterien erfüllen.
Für Lebensmittelkontaktverpackungen gilt bereits eine eigene Regel. Rezyklat in Materialien mit Lebensmittelkontakt muss die Verordnung (EU) 2022/1616 der Kommission erfüllen, die Anforderungen an Recyclingtechnologien enthält (PPWR Erwägungsgrund 50). Wo keine geeigneten Technologien verfügbar sind, erlaubt Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Kommission, vorzuschlagen, dass biobasierte Kunststoff-Ausgangsstoffe stattdessen auf die Zielwerte nach Artikel 7 angerechnet werden. Das ist ein möglicher künftiger Vorschlag, keine geltende Regel.
Was das für Ihre Planung bedeutet: Ein Rezyklatanteil aus chemischem Recycling kann zählen, aber die Bedingungen stehen in Rechtsakten, die bis zum 31. Dezember 2026 fällig sind. Prüfen Sie diese Rechtsakte, bevor Sie in Ihrer Planung für 2030 auf chemisch recyceltes Material setzen.
Rückverfolgbarkeit und Zertifizierung
Die PPWR erkennt bisher kein Zertifizierungssystem für Rezyklatanteile an. In der Überprüfungsmethode des Durchführungsrechtsakts nach Artikel 7 Absatz 8 kann die Pflicht vorgesehen sein, Erzeuger von Rezyklat und von Kunststoffverpackungen „Audits von unabhängigen Dritten durchführen zu lassen“. Ob eine Massenbilanz-Zuordnung anerkannt wird und unter welchen Bedingungen, wird ebenfalls dort geklärt.
Systeme wie ISCC PLUS, EuCertPlast und REDcert² werden heute am Markt genutzt. Sie sind ein nützlicher Beleg dafür, wie Ihr Lieferant Rezyklat nachverfolgt. Stand 4. Oktober 2026 begründen sie nach der PPWR keine rechtliche Konformitätsvermutung.
Ein belastbarer Ansatz schon jetzt: Fragen Sie Ihre Lieferanten für jede Liefercharge nach dem Anteil aus Verbraucherabfällen, dem Zertifizierungssystem und der Zertifikatsnummer sowie dem Ort von Sammlung und Recycling. Stützt sich der Durchführungsrechtsakt auf Zertifizierungssysteme, bleiben diese Nachweise gültig. Tut er es nicht, haben Sie trotzdem die Daten, die der Rechtsakt voraussichtlich verlangt.
Ausnahmen
Artikel 7 Absatz 4 und 5 nennen Verpackungen, für die die Zielwerte für 2030 und 2040 nicht gelten.
| Ausgenommene Verpackung | Quelle |
|---|---|
| Primärverpackungen von Human- und Tierarzneimitteln | Art. 7 Abs. 4 Buchst. a |
| Kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von Medizinprodukten, ausschließlich für Forschungszwecke bestimmten Produkten und Prüfprodukten | Art. 7 Abs. 4 Buchst. b |
| Kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von In-vitro-Diagnostika | Art. 7 Abs. 4 Buchst. c |
| Äußere Umhüllungen von Arzneimitteln, wenn sie zur Erhaltung der Qualität des Arzneimittels notwendig sind | Art. 7 Abs. 4 Buchst. d |
| Kompostierbare Kunststoffverpackungen | Art. 7 Abs. 4 Buchst. e |
| Verpackungen für die Beförderung gefährlicher Güter | Art. 7 Abs. 4 Buchst. f |
| Kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen für Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder und für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke | Art. 7 Abs. 4 Buchst. g |
| Verpackungen für Vorräte und Bestandteile zur Herstellung von Arzneimitteln, wenn sie für die Qualitätsnormen nötig sind | Art. 7 Abs. 4 Buchst. h |
| Kunststoffverpackungen mit Lebensmittelkontakt, wenn der Rezyklatanteil die menschliche Gesundheit gefährdet und gegen die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 verstößt | Art. 7 Abs. 5 Buchst. a |
| Jedweder Kunststoffanteil unter 5 % des Gesamtgewichts der Verpackungseinheit | Art. 7 Abs. 5 Buchst. b |
Die 5-%-Regel ist für Verpackungen aus mehreren Materialien wichtig. Ein Kunststofffenster in einer Kartonhülle kann darunter fallen. Eine Kunststoffschale in einer Kartonschachtel in der Regel nicht. Wiegen Sie die Komponenten, bevor Sie von der Ausnahme ausgehen.
Beide Ausnahmen nach Artikel 7 Absatz 5 gelten unmittelbar: Keine Behörde muss sie gewähren. Laut Leitlinien der Kommission (C(2026) 3702, Abschnitt 7) müssen Sie sie trotzdem in der technischen Dokumentation belegen. Für die Ausnahme für Lebensmittelkontakt nach Absatz 5 Buchstabe a nennt die Dokumentation das Polymer jedes Kunststoffteils, das 5 % oder mehr des Gewichts der Einheit ausmacht. Dann bestätigt sie zwei Punkte: Anhang I der Verordnung (EU) 2022/1616 führt für dieses Polymer keine geeignete Recyclingtechnologie auf, und es ist keine Technologie im industriellen Maßstab verfügbar. Die Leitlinien legen „Kunststoffteile“ im Sinne der Definition der Verbundverpackung aus (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24).
Die Liste kann sich ändern. Bis zum 1. Januar 2028 muss die Kommission Ausnahmen von den Zielwerten von 10 % und 35 % (Buchstaben b und d) sowie eine Überarbeitung der Ausnahmeliste prüfen (Artikel 7 Absatz 12).
So dokumentieren Sie die Einhaltung
Artikel 7 Absatz 6 legt die Nachweispflicht auf Erzeuger oder Importeure: Die Einhaltung ist „in den in Anhang VII genannten technischen Verpackungsinformationen nachzuweisen“. Anhang VII ist das Konformitätsbewertungsverfahren (interne Fertigungskontrolle), und seine technische Dokumentation ist die Grundlage der EU-Konformitätserklärung (Artikel 39).
Für jede Verpackungsart und jedes Format, je Werk und Jahr, sollte ein Prüfer in der Dokumentation nachvollziehen können:
- die erfassten Kunststoffteile mit Gewicht (und jedes Teil, für das Sie die 5-%-Ausnahme beanspruchen);
- die geltende Kategorie und den Zielwert;
- die Lieferantenerklärungen: Anteil aus Verbraucherabfällen, Zertifikat, Ort von Sammlung und Recycling;
- die Berechnung des Jahresdurchschnitts je Werk;
- sobald der Durchführungsrechtsakt erlassen ist, das darin vorgeschriebene Format der technischen Dokumentation (Artikel 7 Absatz 8).
Kennzeichnung. Kennzeichnungen zum Rezyklatanteil sind freiwillig. Wenn Sie eine verwenden, muss sie den EU-Spezifikationen und der Methode nach Artikel 7 Absatz 8 folgen. Das gilt für Verpackungen, die ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach dem einschlägigen Durchführungsrechtsakt in Verkehr gebracht werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist (Artikel 12 Absatz 4).
EPR-Beiträge. Die Finanzbeiträge, die Hersteller im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nach Artikel 45 zahlen, können nach dem Rezyklatanteil in der Verpackung moduliert werden (Artikel 7 Absatz 7). Wo Beiträge moduliert werden, kann ein dokumentierter Anteil die EPR-Kosten senken und zugleich die Einhaltung belegen.
Zeitplan
| Datum | Was passiert | Quelle |
|---|---|---|
| 31. Dez. 2026 | Durchführungsrechtsakte: Methode für Berechnung und Überprüfung; Gleichwertigkeit in Drittländern. Delegierte Rechtsakte: Nachhaltigkeitskriterien für Recyclingtechnologien | Art. 7 Abs. 8, 10, 9 |
| 1. Jan. 2028 | Kommission prüft Ausnahmen von den Zielwerten von 10 % und 35 % und die Ausnahmeliste | Art. 7 Abs. 12 |
| 12. Feb. 2028 | Kommission überprüft biobasierte Kunststoffverpackungen; kann die Anrechnung biobasierter Ausgangsstoffe vorschlagen | Art. 8 |
| 12. Aug. 2028* | Kennzeichnungen zum Rezyklatanteil müssen den EU-Spezifikationen folgen | Art. 12 Abs. 4 |
| 1. Jan. 2029* | Berechnung und Überprüfung folgen dem Durchführungsrechtsakt | Art. 7 Abs. 11 |
| 1. Jan. 2030* | Zielwerte für 2030 gelten | Art. 7 Abs. 1 |
| 12. Feb. 2032 | Bericht der Kommission zu den Zielwerten für 2030 und zur Machbarkeit für 2040; möglicher Vorschlag zur Änderung der Zielwerte für 2040 | Art. 7 Abs. 14 |
| 1. Jan. 2040 | Zielwerte für 2040 gelten | Art. 7 Abs. 2 |
* oder später, wenn der zugehörige Durchführungsrechtsakt verspätet in Kraft tritt.
Die Zielwerte können in Ausnahmefällen auch gesenkt werden. Sind bestimmte Kunststoffrezyklate nicht verfügbar oder übermäßig teuer, kann die Kommission die Prozentsätze per delegiertem Rechtsakt anpassen (Artikel 7 Absatz 13). Das darf sie nur in Ausnahmefällen mit schwerwiegenden negativen Folgen für die Gesundheit von Mensch oder Tier, die Sicherheit der Lebensmittelversorgung oder die Umwelt.
Fünf häufige Fehler bei PPWR Artikel 7
- Mitteln über das ganze Unternehmen. Der Durchschnitt gilt je Fertigungsbetrieb und Jahr, pro Verpackungsart und -format. Ein konzernweiter Wert belegt die Einhaltung nicht.
- Produktionsausschuss mitzählen. Mahlgut und Verschnitt sind nie in Verkehr gebracht worden und sind daher keine Verbraucher-Kunststoffabfälle.
- Ein Systemzertifikat als rechtlichen Nachweis behandeln. Nach der PPWR ist noch kein System anerkannt. Bewahren Sie das Zertifikat auf und zusätzlich die Daten dahinter.
- Recyclingfähigkeit mit Rezyklatanteil verwechseln. Eine Verpackung der Klasse A nach Artikel 6 kann 0 % Rezyklat enthalten. Artikel 7 ist eine eigene Pflicht.
- Nur für 2030 planen. Die Zielwerte für 2040 liegen beim 1,7- bis 2,5-Fachen der Werte für 2030. Ein Liefervertrag für die Mengen von 2030 braucht einen Weg bis 2040, mit der Überprüfung 2032 als Zwischenstation.
FAQ: Häufig gestellte Fragen
Gilt Artikel 7 für Verpackungen aus Papier, Glas oder Metall?
Artikel 7 erfasst nur Kunststoff. Der Kunststoffanteil von Verpackungen aus mehreren Materialien fällt darunter, sofern er nicht unter 5 % des Gewichts der Einheit liegt (Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b). Für andere Materialien prüft die Kommission bis zum 12. Februar 2032, ob Zielwerte für Rezyklatanteile sinnvoll sind (Artikel 7 Absatz 15).
Gilt der Zielwert für jede einzelne Verpackung?
Nein. Er ist ein Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr, für jede Verpackungsart und jedes Format nach Anhang II Tabelle 1.
Wer ist verantwortlich: die Marke, der Verarbeiter oder der Importeur?
Artikel 7 Absatz 6 weist den Nachweis den Erzeugern oder Importeuren zu, in der technischen Dokumentation nach Anhang VII. Wer bei einer bestimmten Verpackung als Erzeuger gilt, regeln Artikel 3 und Artikel 15; siehe für wen die PPWR gilt.
Ist chemisch recycelter Kunststoff zulässig?
Artikel 7 schließt ihn nicht aus. Ob und wie er zählt, hängt von den Nachhaltigkeitskriterien und der Methode ab, die bis zum 31. Dezember 2026 fällig sind (Artikel 7 Absatz 8 und 9).
Können sich die Prozentsätze vor 2030 ändern?
Ja, in begrenztem Umfang: durch Ausnahmen für die Kategorien mit 10 % und 35 % nach der Prüfung 2028 (Artikel 7 Absatz 12) oder durch eine Anpassung bei fehlendem Angebot oder übermäßigen Preisen (Artikel 7 Absatz 13).
Wo Carbonorm ansetzt
Die Nachweise für Artikel 7 beginnen bei Ihren Lieferanten. Die Plattform von Carbonorm für kontinuierliche PPWR-Compliance sammelt Lieferantenerklärungen über ein sicheres Formular, ohne Konto oder Login. Jeder Wert wird neben dem PPWR-Artikel gespeichert, den er belegt, zusammen mit dem Datum der Erfassung. Sobald der Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 8 veröffentlicht ist, arbeiten wir ihn in das Regelwerk ein und dokumentieren die Änderung im öffentlichen Changelog.
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Weiterführende Leitfäden
- PPWR-Compliance: der vollständige Leitfaden
- Artikel 6: Design für Recycling
- PPWR-Recyclingfähigkeitsklassen A, B und C
- Recyclingfähigkeit von PET-Verpackungen, wo die PET-Zielwerte zuerst greifen
- PPWR-Konformitätserklärung
- PPWR-Fristen: 2026 bis 2040
- Für wen die PPWR gilt: Erzeuger, Importeure, Vertreiber
Quelle: Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. L, 22.1.2025, Artikel 3, 7, 8, 12 und Anhang VII; Bekanntmachung der Kommission C(2026) 3702, Abschnitt 7. Regelstand 5. Oktober 2026. Durchführungs- und delegierte Rechtsakte nach Artikel 7 Absatz 8 bis 10 sind bis zum 31. Dezember 2026 fällig; den aktuellen Stand finden Sie im Changelog.