PPWR Artikel 5: PFAS-Grenzwerte und besorgniserregende Stoffe in Verpackungen

Kurz gesagt: Seit dem 12. August 2026 verbietet PPWR Artikel 5 Verpackungen mit Lebensmittelkontakt, die PFAS in Höhe von oder über drei Grenzwerten enthalten: 25 ppb für jedes einzelne PFAS, 250 ppb für die Summe der PFAS und 50 ppm für alle PFAS einschließlich polymerer PFAS. Für alle Verpackungen darf die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom 100 mg/kg nicht überschreiten. Außerdem verlangt Artikel 5, dass besorgniserregende Stoffe in Verpackungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Wenn Sie Verpackungen mit Lebensmittelkontakt in der EU verkaufen, gelten die PFAS-Grenzwerte bereits. Eine Abverkaufsfrist für ältere Bestände gibt es nicht. Die Kommission empfiehlt, mit einer Gesamtfluor-Prüfung zu beginnen: Ein Ergebnis unter 50 mg/kg kann als konform angesehen werden.

Was PPWR Artikel 5 verlangt

Artikel 5 enthält vier Pflichten. Nur eine davon betrifft PFAS.

PflichtGilt fürRegelQuelle
Besorgniserregende Stoffe minimierenAlle VerpackungenVorhandensein und Konzentration auf ein Mindestmaß beschränken, auch in Emissionen, Sekundärrohstoffen und bei der AbfallbewirtschaftungArt. 5 Abs. 1
SchwermetalleAlle VerpackungenBlei + Cadmium + Quecksilber + sechswertiges Chrom zusammen unter 100 mg/kgArt. 5 Abs. 4
PFASVerpackungen mit LebensmittelkontaktDrei Grenzwerte: 25 ppb, 250 ppb, 50 ppmArt. 5 Abs. 5
NachweisVerpackungen nach Abs. 4 und 5Einhaltung in der technischen Dokumentation nach Anhang VII nachweisenArt. 5 Abs. 6

Alle vier gelten ab dem 12. August 2026, dem Geltungsbeginn der PPWR (Artikel 71).

PPWR-PFAS-Grenzwerte für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt

Artikel 5 Absatz 5 legt drei Grenzwerte fest. Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie PFAS in einer Konzentration von oder über einem dieser Werte enthalten.

GrenzwertWas gemessen wirdPolymere PFASQuelle
25 ppb (25 µg/kg)Jedes einzelne PFAS, gemessen durch gezielte PFAS-AnalyseNicht erfasstArt. 5 Abs. 5 Buchst. a
250 ppb (250 µg/kg)Summe der PFAS aus der gezielten Analyse, gegebenenfalls mit vorherigem Abbau von VorläuferverbindungenNicht erfasstArt. 5 Abs. 5 Buchst. b
50 ppm (50 mg/kg)Alle PFASErfasstArt. 5 Abs. 5 Buchst. c

Zwei Details entscheiden, wie Sie die Tabelle lesen.

25 ppb ist ein Grenzwert je Stoff, keine Summe. Jedes PFAS, das die gezielte Analyse findet, muss unter 25 ppb bleiben. Die Summe dieser PFAS muss unter 250 ppb bleiben. Beide Bedingungen gelten gleichzeitig.

Polymere PFAS sind nicht ausgenommen. Fluorpolymere bleiben bei den ersten beiden Messungen außen vor, weil diese einzelne Moleküle zählen. Zum 50-ppm-Grenzwert zählen sie dagegen. Eine Beschichtung oder Schicht aus Fluorpolymer gehört deshalb weiterhin zu Ihrer PFAS-Bewertung.

Was als PFAS gilt

Artikel 5 Absatz 5 definiert PFAS als jeden Stoff, der mindestens ein perfluoriertes Methyl- (CF3-) oder Methylen-(-CF2-)-Kohlenstoffatom enthält, ohne ein daran gebundenes H/Cl/Br/I. Eine kurze Liste von Strukturen ist von der Definition ausgenommen. Die Definition ist bewusst weit gefasst: Sie umfasst Tausende Stoffe, keine feste Liste.

Die PPWR führt keine Liste „regulierter PFAS“. Die gezielte Analyse erfasst die Stoffe, die die Methode Ihres Labors quantifizieren kann. Fragen Sie Ihr Labor, welche Stoffe seine Methode abdeckt, und halten Sie diese Liste in der technischen Dokumentation fest.

Was der Gesamtfluorgehalt damit zu tun hat

Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe c enthält eine Regel für Ergebnisse über 50 mg/kg Gesamtfluor. Auf Verlangen muss der Chemikalienlieferant nachweisen, wie viel dieses Fluors aus PFAS stammt und wie viel nicht. Der Nachweis geht an den Erzeuger oder Importeur der Verpackung, der ihn für die technische Dokumentation braucht. Lieferant ist hier der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender im Sinne der REACH-Verordnung.

Ein Gesamtfluor-Ergebnis über 50 mg/kg ist deshalb nicht automatisch ein Verstoß. Es zeigt Ihnen, dass Sie die Fluor-Aufschlüsselung des Lieferanten oder eine weitere Prüfung brauchen, bevor Sie die Akte abschließen können.

So prüfen Sie gegen die PFAS-Grenzwerte aus Artikel 5

Die PPWR schreibt keine Prüfmethode vor, und es gibt keine harmonisierte EU-Methode für PFAS in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt. Das Leitliniendokument der Kommission (C(2026) 3702) empfiehlt für die Überwachung ab dem 12. August 2026 ein schrittweises Vorgehen:

SchrittPrüfungErgebnis
1Gesamtfluor (TF)Unter 50 mg/kg: Die Probe kann als konform angesehen werden
2Wenn TF über 50 mg/kg liegt: eine Methode wie Pyrolyse-GC/MS, die zeigt, ob das Fluor organisch (PFAS) oder anorganisch istOrganisches Fluor unter 50 mg/kg: Die Probe kann als konform angesehen werden
3Direkte TOP-Analyse (Total Oxidisable Precursors)Prüft die Grenzwerte von 25 µg/kg und 250 µg/kg

Die Leitlinie ergänzt, dass nach den der Kommission vorliegenden Daten alle Proben, die Prüfung 1 bestehen, auch die Prüfungen 2 und 3 bestehen. In der Praxis ist ein Gesamtfluor-Ergebnis unter 50 mg/kg der erste Nachweis, den die meisten Akten brauchen.

Zwei Punkte sollten Sie dabei beachten:

  • Die Leitlinie ist eine Auslegung, kein Gesetz. Rechtlich verbindlich sind die drei Werte aus Artikel 5 Absatz 5. Eine Marktüberwachungsbehörde kann weiterhin gegen jeden dieser Werte prüfen.
  • Halten Sie die Methode fest. Die technische Dokumentation muss die für Mess- oder Berechnungszwecke verwendeten technischen Spezifikationen auflisten (Anhang VII Nummer 2 Buchstabe d) und die Prüfberichte enthalten (Buchstabe f). Bewahren Sie zu jedem Ergebnis Labor, Methode und Bestimmungsgrenze auf.

Was als Verpackung mit Lebensmittelkontakt gilt

Artikel 3 der PPWR definiert „Verpackungen mit Lebensmittelkontakt“ nicht. Die Leitlinie der Kommission legt den Begriff im Einklang mit dem EU-Lebensmittelrecht aus: Gemeint sind Verpackungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, oder die bereits bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung sind.

Typische Verpackungen mit Lebensmittelkontakt im Anwendungsbereich:

  • fettdichte Papiere und Einschlagpapiere für Backwaren, Butter und Fast Food;
  • Schalen, Trays und Teller aus Formfaser;
  • Becher und Lebensmittelschalen aus Karton mit Barrierebeschichtung;
  • Innenbeutel und Folien in Verpackungen für Cerealien, Snacks und Tiernahrung;
  • Verschlüsse und Dichtungen, die das Lebensmittel berühren.

Die Grenzwerte gelten für die Verpackungseinheit als Ganzes, einschließlich Druckfarben, Beschichtungen und Klebstoffen, unabhängig davon, ob die PFAS absichtlich zugesetzt wurden. Transportverpackungen, die nicht dazu bestimmt sind, Lebensmittel zu berühren, fallen nicht unter die PFAS-Grenzwerte.

Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 hergestellt wurden

Die PPWR sieht keine Übergangsfrist für vorhandene Bestände vor. Nach der Leitlinie der Kommission gilt:

  • Verpackungen mit Lebensmittelkontakt, die vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bleiben und müssen nicht zurückgerufen werden;
  • Verpackungen, die nach diesem Datum in Verkehr gebracht werden, müssen die PFAS-Grenzwerte einhalten, unabhängig vom Herstellungsdatum;
  • für Verpackungen mit Recyclinganteil gibt es keine Ausnahmen.

Entscheidend ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Verkaufs- und Umverpackungen mit Lebensmittelkontakt werden in der Regel mit dem Befüllen in Verkehr gebracht, weil das Verschließen die Konformität beeinflussen kann. Transport- und Serviceverpackungen werden leer in Verkehr gebracht. Bei Importen ist die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr maßgeblich.

PFAS-Regeln außerhalb der PPWR

Artikel 5 Absatz 5 gilt nur, soweit das Inverkehrbringen der Verpackung nicht bereits nach einem anderen Rechtsakt der Union verboten ist. Andere PFAS-Regeln gelten daneben weiter:

  • Beschränkungen nach REACH, Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;
  • die POP-Verordnung (EU) 2019/1021;
  • die Vorschriften für Lebensmittelkontaktmaterialien nach Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.

Bis zum 12. August 2030 muss die Kommission bewerten, ob Artikel 5 Absatz 5 geändert oder aufgehoben werden muss, um Überschneidungen mit diesen Rechtsakten zu vermeiden (Artikel 5 Absatz 5, Erwägungsgrund 21).

Schwermetalle: der Grenzwert von 100 mg/kg

Artikel 5 Absatz 4 begrenzt die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom auf 100 mg/kg. Der Grenzwert gilt für alle Verpackungen und Verpackungsbestandteile, nicht nur für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt. Er gilt unbeschadet von Anhang XVII der REACH-Verordnung und, wo einschlägig, der Vorschriften für Lebensmittelkontaktmaterialien.

Die Kommission kann den Grenzwert durch delegierten Rechtsakt senken (Artikel 5 Absatz 7). Sie kann außerdem Bedingungen für recycelte Materialien und geschlossene Kreisläufe festlegen und bestimmte Verpackungsarten ausnehmen (Artikel 5 Absatz 8). Diese delegierten Rechtsakte dürfen nur die bestehenden Ausnahmen aus den Entscheidungen 2001/171/EG und 2009/292/EG ändern.

Was das für Ihre Planung bedeutet: Recyceltes Glas, Metall und Kunststoff können Schwermetalle aus früheren Produktzyklen enthalten. Wenn Sie den Rezyklatanteil für Artikel 7 erhöhen, prüfen Sie die 100-mg/kg-Summe an denselben Chargen.

Besorgniserregende Stoffe

Artikel 5 Absatz 1 verlangt, dass Verpackungen so hergestellt werden, dass besorgniserregende Stoffe auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die Begriffsbestimmung für „besorgniserregender Stoff“ übernimmt die PPWR aus Artikel 2 Nummer 27 der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 (PPWR Artikel 3 Absatz 2).

Artikel 5 Absatz 1 legt keinen Zahlenwert fest. Die nächsten Schritte stehen in Artikel 5 Absatz 2 und 3:

  • Bis zum 31. Dezember 2026 muss die Kommission mit der Europäischen Chemikalienagentur einen Bericht über besorgniserregende Stoffe in Verpackungen vorlegen. Der Bericht kann Stoffe und ihre Risiken auflisten.
  • Folgemaßnahmen sind auf zwei Wegen möglich: neue REACH-Beschränkungen für Stoffe, die vor allem die Gesundheit oder die Umwelt betreffen, oder Beschränkungen innerhalb der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung nach Artikel 6 Absatz 4 für Stoffe, die Wiederverwendung und Recycling beeinträchtigen.
  • Die Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, Stoffe zu beschränken, die das Recycling beeinträchtigen (Artikel 5 Absatz 3).

Bis zum 12. August 2033 bewertet die Kommission, ob Artikel 5 und die Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung besorgniserregende Stoffe ausreichend reduziert haben (Artikel 5 Absatz 9).

So dokumentieren Sie die Einhaltung von Artikel 5

Nach Artikel 5 Absatz 6 müssen Sie die Einhaltung von Absatz 4 und 5 in der technischen Dokumentation nach Anhang VII nachweisen. Diese Dokumentation stützt die EU-Konformitätserklärung; siehe unseren Leitfaden zur Konformitätserklärung.

Bewahren Sie für jede Verpackungseinheit mit Lebensmittelkontakt Folgendes auf:

  • die Materialien und Bestandteile sowie die Schichten, die das Lebensmittel berühren;
  • einen Prüfbericht zum Gesamtfluor mit Labor, Methode und Bestimmungsgrenze;
  • bei Gesamtfluor über 50 mg/kg die Fluor-Aufschlüsselung des Lieferanten oder eine weitere Prüfung;
  • ein Schwermetall-Ergebnis oder eine Lieferantenerklärung zur 100-mg/kg-Summe;
  • das Datum jedes Ergebnisses, damit Sie zeigen können, welche Charge oder Spezifikation es abdeckt.

Für andere Verpackungen genügt für Artikel 5 Absatz 4 der Nachweis zu den Schwermetallen.

Was Sie jetzt bei Lieferanten anfragen sollten: einen Prüfbericht zum Gesamtfluor für jedes Material mit Lebensmittelkontakt, einen Prüfbericht zu Schwermetallen und eine schriftliche Bestätigung, dass keine PFAS absichtlich zugesetzt werden. Die Bestätigung ist kein rechtlicher Nachweis, zeigt Ihnen aber, welche Materialien genauer geprüft werden müssen.

Sanktionen

Die Sanktionen für Verstöße gegen die PPWR legen die Mitgliedstaaten fest. Sie müssen die Vorschriften bis zum 12. Februar 2027 erlassen und der Kommission mitteilen (Artikel 68). Die Sanktionen müssen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein.

Da die nationalen Vorschriften noch erlassen werden, nennen wir hier keine Bußgeldbeträge. Verpackungen, die gegen Artikel 5 verstoßen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden (Artikel 4 Absatz 1), unabhängig von der Höhe eines Bußgelds. Die Marktüberwachungsbehörden prüfen die Einhaltung der PFAS-Grenzwerte nach der Verordnung (EU) 2019/1020.

Zeitplan

DatumWas passiertQuelle
31. Dez. 2025Mitgliedstaaten übermitteln Angaben zu Stoffen, die das Recycling beeinträchtigenArt. 5 Abs. 2
12. Aug. 2026PFAS-Grenzwerte und Schwermetall-Grenzwert von 100 mg/kg geltenArt. 5 Abs. 4 und 5, Art. 71
31. Dez. 2026Bericht von Kommission und ECHA über besorgniserregende Stoffe in VerpackungenArt. 5 Abs. 2
12. Feb. 2027Mitgliedstaaten teilen ihre Sanktionsvorschriften mitArt. 68
12. Aug. 2030Kommission bewertet Überschneidungen der PFAS-Grenzwerte mit anderen EU-RechtsaktenArt. 5 Abs. 5
12. Aug. 2033Kommission bewertet Artikel 5 und die Kriterien für die recyclinggerechte GestaltungArt. 5 Abs. 9

Fünf häufige Fehler bei PPWR Artikel 5

  1. Annehmen, dass Altbestände ausgenommen sind. Es gibt keine Abverkaufsfrist. Verpackungen mit Lebensmittelkontakt, die nach dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht werden, müssen die Grenzwerte einhalten, unabhängig vom Herstellungsdatum.
  2. 25 ppb als Summe lesen. Der Wert gilt für jedes einzelne PFAS. Der Summengrenzwert liegt bei 250 ppb.
  3. Fluorpolymere als ausgenommen behandeln. Polymere PFAS sind von den gezielten Messungen ausgenommen, zählen aber zum 50-ppm-Grenzwert.
  4. Artikel 5 als reine PFAS-Regel behandeln. Der Schwermetall-Grenzwert von 100 mg/kg gilt für alle Verpackungen, auch für recyceltes Material.
  5. Sich auf eine „PFAS-frei“-Aussage verlassen. Eine Lieferantenerklärung ist hilfreich, aber die technische Dokumentation braucht Prüfberichte.

FAQ: Häufig gestellte Fragen

Verbietet die PPWR PFAS in allen Verpackungen?

Nein. Die PFAS-Grenzwerte aus Artikel 5 Absatz 5 gelten für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt. Andere Verpackungen können weiterhin unter REACH-Beschränkungen für bestimmte PFAS fallen.

Gelten die PFAS-Grenzwerte bereits?

Ja. Sie gelten ab dem 12. August 2026. Verpackungen mit Lebensmittelkontakt, die seitdem in Verkehr gebracht werden, müssen alle drei Grenzwerte einhalten.

Sind Fluorpolymer-Beschichtungen nach der PPWR zulässig?

Sie zählen nicht zu den Grenzwerten von 25 ppb und 250 ppb, wohl aber zum 50-ppm-Grenzwert für alle PFAS. Eine Beschichtung, durch die der PFAS-Gehalt insgesamt 50 ppm oder mehr erreicht, ist nicht zulässig.

Welche Prüfmethode schreibt die PPWR vor?

Keine. Die Kommission empfiehlt ein schrittweises Vorgehen: zuerst Gesamtfluor, dann eine Prüfung, die organisches von anorganischem Fluor trennt, dann die TOP-Analyse. Ein Gesamtfluor-Ergebnis unter 50 mg/kg kann als konform angesehen werden.

Gibt es eine PFAS-Ausnahme für Recyclingpapier oder -karton?

Nein. Die Leitlinie der Kommission bestätigt, dass es für Verpackungen mit Recyclinganteil keine Ausnahmen gibt. Die delegierten Rechtsakte nach Artikel 5 Absatz 8 zu recycelten Materialien betreffen nur den Schwermetall-Grenzwert.

Wo Carbonorm ansetzt

Die Akte zu Artikel 5 hängt von den Prüfberichten Ihrer Lieferanten ab. Die Carbonorm-Plattform für fortlaufende PPWR-Compliance fragt diese über ein sicheres Formular bei den Lieferanten an, ohne Konto oder Login: die PFAS-Angaben zu jedem Grenzwert, den Gesamtfluorwert und den Prüfbericht zu Schwermetallen. Sie prüft jeden Artikel mit Lebensmittelkontakt gegen Artikel 5 Absatz 5 und legt jeden Bericht neben dem Artikel ab, den er belegt. Wenn die Kommission Rechtsakte erlässt, die Artikel 5 ändern, vermerken wir die Änderung im öffentlichen Changelog.

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Weiterführende Leitfäden

Quelle: Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. L vom 22.1.2025, Artikel 3, 4, 5, 68 und 71, Erwägungsgründe 19–21 und Anhang VII; Bekanntmachung der Kommission C(2026) 3702, Leitliniendokument zur Verordnung (EU) 2025/40, Abschnitt 5 (nur auf Englisch verfügbar, eigene Übersetzung). Rechtsstand: 5. Oktober 2026. Der Bericht der Kommission über besorgniserregende Stoffe ist bis zum 31. Dezember 2026 fällig; den aktuellen Stand finden Sie im Changelog.