PPWR-Verordnung: der vollständige Leitfaden

Einleitung

Die Verpackungsverordnung, Verordnung (EU) 2025/40 — kurz PPWR —, gilt seit dem 12. August 2026 und ersetzt die Richtlinie 94/62/EG in allen 27 Mitgliedstaaten.

Seit diesem Datum muss jede auf dem EU-Markt in Verkehr gebrachte Verpackungsart durch eine unterzeichnete Konformitätserklärung nach dem Muster in Anhang VIII gedeckt, nach den Kriterien des Anhangs II eingestuft und auf die für ihre Zusammensetzung einschlägigen Artikel rückführbar sein.

Die Reichweite ist weit: Die Verordnung gilt unabhängig von Unternehmensgröße, Herkunftsland und Vertriebsweg — und ein Einführer, der Verpackung unter eigener Marke in Verkehr bringt, wird nach Artikel 21 zum Hersteller.

Dieser Leitfaden ist die operative Referenz. Er geht jeden inhaltlichen Artikel durch, an dem Hersteller geprüft werden (5, 6, 7, 15, 21, 68), die vollständige Fristenkaskade bis 2030, die Rolle jedes Akteurs in der Lieferkette und die Überlagerung durch nationale Systeme — allen voran das deutsche VerpackG.

01 · Was die Verordnung verlangt

Annahme, Inkrafttreten, Anwendbarkeit

Angenommen19. Dezember 2024
In Kraft getreten11. Februar 2025
Anwendbar seit12. August 2026

Das Übergangsfenster von 18 Monaten war beabsichtigt: Es sollte Zeit geben, Materialspezifikationen zu überarbeiten, Rezyklat zu sichern, Erklärungen zu erstellen und die Kennzeichnung anzupassen. Für Portfolios über 200 SKUs war es knapp — weshalb die meisten großen Hersteller den Prüfzyklus bereits 2025 begonnen haben.

Ablösung der Richtlinie 94/62/EG

Die PPWR ersetzt die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG vollständig. Der Wechsel der Rechtsform ist die eigentliche Nachricht: Eine Richtlinie wird in nationales Recht umgesetzt und variiert damit EU-weit; eine Verordnung gilt unmittelbar und einheitlich.

Nationale Systeme, die der PPWR vorausgehen — VerpackG in Deutschland, Triman/Loi AGEC in Frankreich, CONAI in Italien, Ecoembes in Spanien —, bleiben für die Pflichten in Kraft, die sie eigenständig regeln: nationale Registrierung, Öko-Modulation, Rücknahmelogistik. Die inhaltlichen Nachhaltigkeitsanforderungen kommen jetzt aus der PPWR.

Anwendungsbereich

Die Verordnung erfasst jeden Akteur der Wertschöpfungskette — Hersteller, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister und, über Artikel 21, Markeninhaber. Jede Verpackungsart fällt darunter: von der Primärverpackung (PET-Flaschen, Kraftpapier-Versandtaschen, Mehrschichtfolien) über Transportverpackung (Wellpappkartons, Palettenfolien) bis zur Umverpackung (Multipacks, regalfertige Trays).

Der einzige Prüfstein ist das Inverkehrbringen auf dem EU-Markt.

02 · Die Fristenkaskade bis 2030

DatumEreignisMaßnahme
12. August 2026Allgemeine Anwendbarkeit; Erklärungen verpflichtend; Einstufung nach Anhang IIErklärung nach Anhang VIII für jede in Verkehr gebrachte Art
12. Februar 2027Beschränkungen für Einwegverpackung im HORECA-Kanal; Beginn der MehrwegberichterstattungHORECA-Kanal auf Mehrwegformate umstellen
1. Januar 2028Verschärfung der Recyclingfähigkeitskriterien; Anforderungen an kompostierbare VerpackungMaterialsubstitution unterhalb Klasse C; EN-13432-Nachweise
12. August 2028Harmonisierte KennzeichnungsvorgabenLayouts portfolioweit aktualisieren
12. Februar 2029QR-Code / Datenträger auf der VerpackungQR-Codes je Verpackungsart erzeugen
1. Januar 2030Volle Durchsetzung: mindestens Klasse C, verbindliche Rezyklatanteile und Mehrwegquoten, MinimierungsregelnKeine Verpackung unterhalb Klasse C mehr in Verkehr bringen

Die Kaskade lesen: 2026 ist die Regelungsebene — die Artikel 5 bis 12 werden in ihrer Anfangsfassung wirksam. 2030 ist die Klippe. Die Termine dazwischen sind der operative Fahrplan für Kennzeichnung, Formate und Offenlegung.

03 · Für wen sie gilt — und Artikel 21

Die Verordnung unterscheidet vier Akteure: Hersteller, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister. Jeder trägt Pflichten — aber Artikel 21 ändert bei einem verbreiteten Geschäftsmodell, wer die Erklärung ausstellt.

Artikel 21: Wer Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, übernimmt die Pflichten des Herstellers. Ausschlaggebend ist die Markenanbringung, nicht die formale Markenregistrierung — Eigenmarken- und White-Label-Konstellationen fallen darunter.

04 · Artikel 5 — PFAS und besorgniserregende Stoffe

Artikel 5 beschränkt per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen in Lebensmittelkontaktverpackung. Seit dem 12. August 2026 gelten drei Schwellenwerte: 25 ppb für jedes einzelne nichtpolymere PFAS, 250 ppb für deren Summe und 50 ppm Gesamtfluor als Indikator.

Nachweis über EN 17681 (extrahierbares organisches Fluor) oder ein gleichwertiges anerkanntes Verfahren. Hersteller holen Lieferantenzertifikate ein, bewahren sie in der technischen Dokumentation auf und referenzieren den Methodencode in Feld 7 der Erklärung.

05 · Artikel 6 — Design für Recycling und die Einstufung

Artikel 6 verlangt, jede Verpackungsart recyclinggerecht zu gestalten und nach der Methodik des Anhangs II einzustufen:

Tabelle 3, Anhang II: A ab 95 %, B ab 80 %, C ab 70 % — unterhalb von 70 % gilt die Verpackung als technisch nicht recyclingfähig.

Ab dem 1. Januar 2030 dürfen nur noch A, B oder C in Verkehr gebracht werden, vorbehaltlich begrenzter Ausnahmen; ab dem 1. Januar 2038 nur noch A oder B.

Die Worst-of-Regel: Die am schlechtesten eingestufte Komponente bestimmt die Klasse der ganzen Verpackung. Eine PET-Flasche (als Monomaterial Klasse A) mit einem PVC-Sleeve, der den PET-Strom stört, übernimmt das Ergebnis des Sleeves — die gesamte Verpackung ist technisch nicht recyclingfähig. Entscheidend bei Mehrschichtkonstruktionen und Haftetiketten.

RecyClass ist ein etabliertes Branchensystem, dessen Methodik an den Kriterien des Anhangs II ausgerichtet ist. Hersteller lassen je Verpackungsart zertifizieren, referenzieren den Methodencode (RC-2024-A usw.) in Feld 7 und aktualisieren die Bewertung bei Spezifikationsänderungen.

06 · Artikel 7 — Rezyklatanteil

Artikel 7 setzt verbindliche Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat je Polymerfamilie, gestaffelt ab 2030 und 2040.

Kontaktsensibles PET: 30 % bis zum 1. Januar 2030, 50 % bis 2040. PE- und PP-Anwendungen mit Lebensmittelkontakt tragen niedrigere Einstiegswerte, Anwendungen ohne Lebensmittelkontakt höhere.

Der Anteil wird nach Masse je Verpackungsart berechnet. Nachweis über Chain-of-Custody-Zertifizierung (EuCertPlast oder gleichwertig); der Hersteller bewahrt eine Kopie in der technischen Dokumentation auf.

07 · Artikel 15 und 39 — die Konformitätserklärung

Artikel 15(2) verlangt für jede in Verkehr gebrachte Verpackungsart eine Konformitätserklärung, in der Form, die Artikel 39(2) vorschreibt: das Muster aus Anhang VIII.

Die Erklärung ist das zentrale Dokument der PPWR-Compliance. Sie benennt den Hersteller (oder den Einführer als Hersteller nach Artikel 21), bezeichnet die Verpackungsart, listet die anwendbaren Artikel, nennt die Methodencodes, erklärt Klasse und Rezyklatanteil und wird von einer zeichnungsbefugten Person unterzeichnet.

  • Aufbewahrung: 5 Jahre (Einweg) bzw. 10 Jahre (Mehrweg) ab dem Inverkehrbringen
  • Vorlagefrist: 10 Tage nach behördlicher Anforderung, Artikel 15(10)
  • Unterschriftsform: nicht vorgeschrieben — Anhang VIII verlangt den Block, überlässt handschriftlich oder elektronisch der ausstellenden Partei

08 · Artikel 68 — Sanktionen

Artikel 68 verlangt von den Mitgliedstaaten „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende" Sanktionen. Die Beträge setzen die Mitgliedstaaten fest, nicht die Kommission.

Deutschland trägt mit der ZSVR die reifste Durchsetzungsinfrastruktur und den höchsten veröffentlichten Rahmen — entsprechend dem etablierten VerpackG-Höchstbetrag.

09 · Die Überlagerung durch nationale Systeme

Die PPWR gilt unmittelbar, überlagert aber nationale Systeme, die bereits EPR-Finanzierung, Rücknahmelogistik, Öko-Modulation und Registrierung regeln.

Der Leitfaden Deutschland — VerpackG und PPWR geht den Doppelpfad im Einzelnen durch.

10 · Häufige Fragen

Seit wann gilt die PPWR-Verordnung?

Seit dem 12. August 2026, einheitlich in allen 27 Mitgliedstaaten. Weitere Meilensteine bis zum 1. Januar 2030.

Wo finde ich den Gesetzestext?

Auf EUR-Lex unter eur-lex.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj, in allen 24 Amtssprachen — einschließlich einer amtlichen deutschen Fassung. Verbindlich ist die konsolidierte Fassung.

Ersetzt die PPWR das VerpackG?

Nein. Beide gelten nebeneinander und decken Unterschiedliches ab: die PPWR die Gestaltungs- und Konformitätsebene, das VerpackG Registrierung, Entgelte und Entsorgung.

Gilt sie für mein Unternehmen, wenn wir klein sind?

Ja. Es gibt keine KMU-Ausnahme und keine Mindestmengenschwelle. Kleine Betriebe erhalten Erleichterungen bei Verwaltung und Berichtspflichten, nicht bei der Substanz.

Was ist die wichtigste einzelne Pflicht?

Die Konformitätserklärung je Verpackungsart. Ohne sie darf die Verpackung nicht in Verkehr gebracht werden.

Was ändert sich 2030?

Nur noch Verpackung der Klassen A, B oder C ist verkehrsfähig, der Rezyklatanteil von 30 % für kontaktsensibles PET wird verbindlich, Mehrwegquoten binden, und die Minimierungsregeln greifen.

11 · Fazit

Die PPWR ist kein Dokumentationsprojekt mit einem Stichtag, sondern ein Regelwerk mit einem Fahrplan. Der 12. August 2026 hat die Nachweispflicht ausgelöst; der 1. Januar 2030 entscheidet, welche Verpackung überhaupt noch verkehrsfähig ist.

Dazwischen liegen Kennzeichnung, Formate und Offenlegung. Wer heute erst beginnt, arbeitet an zwei Fronten: die Dokumentation nachziehen und zugleich die Umgestaltung für 2030 anstoßen.

Weiterführend